Plan «Kader»

fondation de prévoyance de l’Ordre des avocats de Genève et de leur personnel

Wesentliche Merkmale, Stand 01.01.2024

Reglementarisches Rentenalter :
Referenzalter gem. AHV (65 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer.) Vollständiger oder teilweiser Vorbezug ab 58 Jahren möglich. Aufschub von 5 Jahren möglich.

Versicherter Lohn:
Entspricht dem auf das 16-Fache der maximalen AHV-Rente beschränkten AHV-Lohn (CHF 470’400). Der gemeldete AHV-Lohn muss mindestens CHF 205’800 (7-mal die maximale AHV- Rente) betragen.

Beiträge (die versicherte Person kann frei zwischen drei Plänen auswählen):
Plan 1 Plan 2 Plan 3 Plan 1, 2 und 3
In % des versicherten Lohns: Versicherte Versicherte Versicherte Arbeitgeber
Sparbeitrag 18-24 Jahre 0.0% 0.0% 0.0% 0.0%
Sparbeitrag ab 25 Jahren 3.0% 6.0% 9.0% 9.0%
in % des auf das 12,5-Fache der maximalen AHV-Rente beschränkten versicherten Lohns (CHF 358'500)
Risikobeitrag 18-Rücktrittsalter 1.05% 1.05% 1.05% 1.05%
Taux de conversion
Alter Satz
65 5.60%
64 5.45%
63 5.30%
62 5.15%
61 5.00%
60 4.85%

Invalidenrente:
Entspricht 50 % des versicherten Lohns, höchstens aber dem 6,25-Fachen der maximalen AHV-Rente (CHF 183’750). Wird nach einer Wartefrist von 12 Monaten ausbezahlt.

Invaliden-Kinderrente:
Entspricht 10 % des versicherten Lohns, höchstens aber dem 1,25-Fachen der maximalen AHV-Rente (CHF 36’750).

Beitragsbefreiung
Nach einer Wartefrist von 12 Monaten basierend auf dem versicherten Lohn, beschränkt auf das 12,5-Fache der maximalen AHV-Rente (CHF 367’500).

Ehegatten- (und Konkubinatspartner-)Rente:
Entspricht 30 % des versicherten Lohns, höchstens aber dem 3,75-Fachen der maximalen AHV-Rente (CHF 110’250) beziehungsweise 60 % der ausgerichteten Altersrente. Der überlebende Ehegatte einer erwerbstätigen oder invaliden versicherten Person kann anstelle der Ehegattenrente ein Kapital in Höhe von 80 % des Deckungskapitals der geschuldeten Ehegattenrente, mindestens aber in Höhe des Sparguthabens der versicherten Person am Ende des Monats nach dem Tod beziehen.

Waisenrente:
Entspricht 10 % des versicherten Lohns, höchstens aber dem 1,25-Fachen der maximalen AHV-Rente (CHF 36’750) beziehungsweise 20 % der Altersrente, die bis zum 18. Lebensjahr bzw. bei einem Studium oder einer Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr ausbezahlt wird.

Todesfallkapital
Stirbt die versicherte Person, bevor sie einen Rentenanspruch geltend machen kann, und ist keine Ehegattenrente geschuldet, wird ein Todesfallkapital in Höhe des Sparguthabens der versicherten Person, mindestens aber in Höhe von 100 % des versicherten Lohns, beschränkt auf das 12,5-Fache der maximalen AHV-Rente (CHF 367’500), ausbezahlt.

Unfalldeckung:
Unter Vorbehalt der Überentschädigungsberechnung (90 % des Einkommens) sind bei Krankheit und Unfall die gleichen Risikoleistungen versichert.