Plan «PLUS Partner»

fondation de prévoyance de l’Ordre des avocats de Genève et de leur personnel

Wesentliche Merkmale, Stand 01.01.2024

Reglementarisches Rentenalter:

Referenzalter gem. AHV (65 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer). Vollständiger oder teilweiser Vorbezug ab 58 Jahren möglich. Aufschub von 5 Jahren möglich.

Versicherter Lohn:

Entspricht dem AHV-Lohn/Einkommen. Der versicherte Lohn ist auf CHF 882’000 (das 30-Fache der maximalen AHV-Rente) begrenzt. Der/das gemeldete AHV-Lohn/Einkommen muss mindestens CHF 102’900 (3,5-mal die maximale AHV-Rente) betragen.

Beiträge in % des versicherten Lohns (die versicherte Person kann zwischen zwei Plänen frei wählen, wobei «Plan 2» nur dann zur Verfügung steht, wenn der/das gemeldete AHV-Lohn/Einkommen CHF 249’900 – 8,5-mal die maximale AHV-Rente – übersteigt):
Plan 1 Plan 2
Sparbeitrag 18-24 Jahre 0.0% 0.0%
25-34 Jahre 12.0% 15.0%
35-44 Jahre 15.0% 18.0%
45-54 Jahre 18.0% 25.0%
ab 55 Jahren 22.0% 30.0%
Risikobeitrag 18-Rücktrittsalter 2.1% 2.1%
Umwandlungssätze
Alter Satz
65 5.60%
64 5.45%
63 5.30%
62 5.15%
61 5.00%
60 4.85%

Invalidenrente:

Entspricht 50 % des versicherten Lohns. Wird nach einer Wartefrist von 12 Monaten ausbezahlt.

Invaliden-Kinderrente:

Entspricht 6 % des versicherten Lohns.

Beitragsbefreiung:

Nach einer Wartefrist von 12 Monaten.

Ehegatten- (und Konkubinatspartner-)Rente:

Beträgt 40 % des versicherten Lohns bzw. 60% der ausbezahlten Altersrente. Der überlebende Ehegatte einer erwerbstätigen oder invaliden versicherten Person kann anstelle der Ehegattenrente ein Kapital in Höhe von 80 % des Deckungskapitals der geschuldeten Ehegattenrente, mindestens aber in Höhe des Sparguthabens der versicherten Person am Ende des Monats nach dem Tod beziehen.

Waisenrente:

Beträgt 6 % des versicherten Lohns bzw. 20 % der Altersrente, die bis zum 18. Lebensjahr bzw. bei einem Studium oder einer Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr ausbezahlt wird.

Todesfallkapital:

Stirbt die versicherte Person, bevor sie einen Rentenanspruch geltend machen kann, und wird keine Ehegattenrente geschuldet, wird ein Todesfallkapital in Höhe des Sparguthabens der versicherten Person, mindestens aber in Höhe von 100 % des versicherten Lohns ausbezahlt.

Unfalldeckung:

Unter Vorbehalt der Überentschädigungsberechnung (90 % des Einkommens) sind bei Krankheit und Unfall die gleichen Risikoleistungen versichert.