FAQ

fondation de prévoyance de l’Ordre des avocats de Genève et de leur personnel

Sind Sie selbstständiger Anwalt und zahlen bei keiner Vorsorgeeinrichtung Beiträge?

Sie können Ihren Anschluss an Favia beantragen, indem Sie den Geschäftsführer von Favia unter favia@slps.ch kontaktieren.

Sind Sie selbstständiger Anwalt und zahlen bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung Beiträge?

Sie können die Konditionen Ihrer aktuellen Einrichtung mit den Konditionen von Favia vergleichen und sich gegebenenfalls für einen Wechsel von Ihrer Einrichtung zu Favia entscheiden. Für Information zu einem Einrichtungswechsel wenden Sie sich an den Geschäftsführer von Favia unter favia@slps.ch.

Sind sie bei einer Anwaltskanzlei angestellt?

In diesem Fall ist Ihre zweite Säule obligatorisch bei der Pensionskasse versichert, an die Ihre Kanzlei angeschlossen ist. Sind Sie nicht bei Favia versichert, können Sie Ihren Arbeitgeber bitten, die derzeit für Ihre Kanzlei geltenden Versicherungsbedingungen mit denjenigen von Favia zu vergleichen. Ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ist zu den im aktuellen Vertrag vorgesehenen Fristen und Bedingungen möglich.

Für Information zu einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung können Sie sich an den Geschäftsführer von Favia unter favia@slps.ch wenden.

Favia ist die bestmögliche Vorsorgeeinrichtung, weil Sie bei Entscheidungen sowie administrativen und sprachlichen Belangen rundum unterstützt werden und Favia langjährige Erfahrung in Bezug die Bedürfnisse Ihres Berufsstandes mitbringt.

Als gemeinnützige Einrichtung setzt sie ihre gesamten finanziellen Mittel sowie die erhaltenen Beiträge einzig und allein zur Deckung des Versicherungsbedarfs ihrer Versicherten ein.

Ihre Versicherung richtet sich nach der Anschlussvereinbarung zwischen Favia und Ihnen (als selbständiger Anwalt) oder Favia und der Kanzlei, die Sie beschäftigt. Diese Anschlussvereinbarung bestimmt den anwendbaren Vorsorgeplan. Diese Bedingungen werden in Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis, den Sie bei jeder Sie betreffenden Änderung oder mindestens einmal im Jahr erhalten, aufgeführt.

Gewisse Vorsorgepläne von Favia bieten den versicherten Personen die Möglichkeit, beim Sparbeitrag zwischen zwei oder sogar drei Stufen zu auszuwählen. Ein Wechsel der Beitragshöhe, sowohl nach oben als auch nach unten, kann einmal pro Kalenderjahr vorgenommen werden. Der Wechsel tritt einzig und allein am 1. Januar in Kraft und muss Favia unter favia@slps.ch vor Jahresende des Vorjahres schriftlich mitgeteilt werden.

Ist die versicherte Person in einem Anstellungsverhältnis, hat die Wahl der Höhe des Sparbeitrags keinen Einfluss auf die Höhe des Sparbeitrags, die ihr Arbeitgeber für sie bezahlt. Das heisst, der Arbeitgeber bezahlt unabhängig von der Wahl der versicherten Person den gleichen Betrag in Franken. Andere Vorsorgepläne von Favia ermöglichen es der versicherten Person nicht, die Höhe des Sparbeitrags zu wählen. Dieser ist für alle Versicherten mit den gleichen Kriterien (insbesondere das Alter) identisch.